Satzung – KLW

  • 12/10/2020

Vereinssatzung

des Würzburger Vereins

Kollektive Literaturzeitschrift Würzburg (KLW)

Fassung II – 10. Dezember 2020

Aus Gründen der Lesbarkeit werden im Folgenden weitgehend männliche Bezeichnungen verwendet. Natürlich sind in jedem Falle weibliche wie männliche Personen gleichermaßen gemeint und angesprochen. Wir bitten darum, die jeweils weiblichen Fassungen mitzudenken.

Präambel

Bereits im Herbste 2018 haben wir Folgendes beschlossen:

Würzburg wird fränkische Literaturmetropolis; und die KLW soll der erste Ruck des Fußes sein. Raus aus Graugrau, damit der Schwach- wie Stumpfsinn niemals mehr erstarrt. Alles andere als raffgierig in der Manier, soll dies Pamphlet Menschen verschwestern wie verbrüdern und die Welt nach Würzburg bringen, sowie Würzburg aus dem Talkessel in die Landen tragen.

In dieser Gesinnung,

der Verein.

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen »Kollektive Literaturzeitschrift Würzburg«, kurz KLW. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz »e. V.«.

(2) Sitz des Vereins ist Würzburg.

(3) Gerichtsstand des Vereins ist Würzburg.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

(1) Zweck der KLW ist: Die literarische Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere in der Mainstadt Würzburg und ihrer Umgebung. Eine publizistische Plattform zu bieten Lesern und Schriftstellern, auf das ein erbaulicher Dialog und Diskurs ermöglicht werde; im Geiste der konstruktiven Polemik, des Zueinanderfindens und der Verständigung unter den Menschen durch die geschriebene Sprache. Tore zu fremden Welten zu öffnen und das Ideal des zeitgenössischen Menschen zu formen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die redaktionelle Arbeit am literarischen Gedankengut schreibender Menschen und das Appellieren an eine lebendige Kultur der Rezension und Kritik seitens der Leserschaft. Dies wird finalisiert durch das Bereitstellen eines vierteljährig erscheinenden Printmediums, in dessen Mitschwall Lesungen, Diskussionsforen und weitere öffentliche Veranstaltungen zur Entfaltung gebracht werden. Im Zentrum steht auch hier der unabdingliche Dialog unter den Menschen; dieser soll zur Klärung der immerschwebenden conditio humana beitragen und im besten Falle zum Sich-selbst-bewusst-werden des Bürgers führen. Der wahre Auftrag am Menschen.

§4 Gemeinnützigkeit

(1) Die KLW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ›Steuerbegünstigte Zwecke‹ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittel des Vereins

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Satzungsgemäße Verwendung schließt insbesondere – aber nicht ausschließlich – ein:

(a) Herausgabe einer regelmäßig erscheinenden Literaturzeitschrift.

(b) Durchführung von Lesungen, Literaturbesprechungen und Galen.

(c) Einrichtung von Informationsständen im öffentlichen Raum zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und menschennahen öffentlichen Literaturbesprechung.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen einer Rücklage zur Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke zugeführt werden.

(5) Zur Durchführung von speziellen Projekten oder Finanzierung kostspieliger Anschaffungen dürfen zweckgebundene Rücklagen gebildet werden; der Zweck und eine finanzielle oder zeitliche Zielvereinbarung dieser Rücklagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche das 7. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich unter Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse gegenüber dem literarischen Vorsitz zu stellen.

(3) Die KLW versteht sich als Podium zur Schaffung, Verbreitung und Besprechung von Literatur auf dem Grundsatz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der BRD. Personen die in Parteien, Vereinen oder Organisationen, die verfassungsfeindlich eingestellt sind oder in sonstiger Art und Weise der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechen, Mitglied oder anderweitig engagiert sind, sind von der Mitgliedschaft in der KLW ausgeschlossen. Gleiches gilt für Personen, die verfassungsfeindliche Prinzipien und Positionen vertreten oder unterstützen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle einer Ablehnung kann die abgelehnte Person die Mitgliederversammlung anrufen, ihren Fall zu prüfen. Diese entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine formlose, schriftliche Erklärung an den Vorstand oder eine mündliche Erklärung an mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere wiederholte oder eklatante Verstöße gegen die Satzung oder schuldhafte und grobe Verletzungen der Interessen des Vereins.

(4) Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung, hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen vonnöten. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(5) Personen, die den Vereinsprinzipien im Sinne von §6 (3) widersprechen oder zuwiderhandeln, können vom Vorstand ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(6) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§8 Aufnahmegebühr & Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein kann eine Aufnahmegebühr erheben.

(2) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.

(3) Über die Höhe und die Art der Entrichtung von Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Es steht jedem Mitglied frei, die Ziele und Zwecke des Vereins durch freiwillige, einmalige oder regelmäßige, Zuwendungen zu unterstützen.

§9 Organe des Vereins

(1) Satzungsmäßig festgeschriebene Organe der KLW sind der Literarische Vorsitz (LV) im Sinne eines Vorstandes und die Mitgliederversammlung (MV).

(2) Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und laufenden Aufgaben der KLW kann der Literarische Vorsitz weitere Ämter, Organe und Gremien berufen, diese mit Befugnissen ausstatten und auch wieder auflösen.

(3) Institutionen nach Absatz (2) müssen nicht in der Satzung festgeschrieben werden. Ihre Berufung bedarf keiner Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit ihr Veto gegen Berufungen nach Absatz (2) einlegen oder derartige Ämter, Organe und Gremien jederzeit auflösen.

§10 Literarische Vorsitz

(1) Der Literarische Vorsitz der KLW besteht aus den beiden Literarischen Vorsitzenden sowie dem Obersten Buchhalter. Der Literarische Vorsitz fungiert im Sinne eines Triumvirats als Führungsspitze des Vereins. Die Mitglieder des Literarischen Vorsitzes werden auch als Vorstandsmitglieder bezeichnet.

(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Literarischen Vorsitz für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(5) Die Aufgaben des Literarischen Vorsitzes sind insbesondere die Führung der Tagesgeschäfte der KLW und die Vorantreibung der Vereinszwecke und -ziele; weiterhin die Ausführung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beschlüsse. Dem Obersten Buchhalter obliegen weiterhin im Besonderen die Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung eines Jahresberichtes.

(6) Im Außenverhältnis wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mitglieder des literarischen Vorsitzes; jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Alle Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.

(7) Im Innenverhältnis wird der Verein durch die Vorsitzenden vertreten, bei Verhinderung beider Vorsitzenden kann der Verein durch jedes andere Vorstandsmitglied vertreten werden.

(8) Die Beschlüsse des Literarischen Vorsitzes sind den Mitgliedern auf geeignete Weise zugänglich zu machen.

(9) In besonderen Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung Mitglieder des Literarischen Vorsitzes durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Hierzu ist die 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig.

(10) Sollte ein Mitglied des Literarischen Vorsitzes sein Amt vorzeitig niederlegen oder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, übernimmt der übrige Vorstand die Aufgabe bis zur Neuwahl. In diesem Falle ist der Vorstand aufgefordert, baldmöglichst eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche den Posten bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl übergangsweise neu besetzt.

§11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl, Abwahl und Entlastung des Literarischen Vorsitzes; Entgegennahme der Berichte des Literarischen Vorsitzes; Wahl der Kassenprüfer; Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit; Beschlussfassung über die Änderung der Satzung; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie weitere Aufgaben; soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit, Nichtmitglieder können vom Vorstand eingeladen werden.

(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(11) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich, schriftlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Schriftliche Stimmabgaben können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Vorstand spätestens am Vortag der Mitgliederversammlung vorliegen.

(12) Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen stets gleich, frei und offen. Das übliche Verfahren ist die Abstimmung durch Handzeichen.

(13) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.

(14) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern ein Satzungspassus nichts anderes fordert.

(15) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(16) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist allen Vereinsmitgliedern auf geeignetem Wege öffentlich zu machen.

§12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§13 Webseite

(1) Die Webseite der KLW unter der URL »http://www.literatur-wuerzburg.de« ist Eigentum des Vereins. Die Pflege der Website obliegt dem Literarischen Vorsitz oder einem von diesem bestellten Administrator.

§14 Änderung der Satzung

(1) Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Für eine Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 2/3 aller zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein:

Bergwaldprojekt e. V., Veitshöchheimer Str. 1b, D-97080 Würzburg

Dieser darf das ihm überschriebene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§16 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.